AGB MASQUERIDE – TÜNDE KISS-BENKE E.U.
Folgende Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit:
MASQUERIDE
Firma
Tünde Kiss-Benke e.U.
Castelligasse 16/4a
1050 Wien
Ansprechperson: Tünde Kiss-Benke
Tel: +43/699 195 23 234
Mail: office@masqueride.com
Web: www.masqueride.com
Bankverbindung
Erste Bank
IBAN: AT022011128249126410
BIC: GIBAATWWXXX
MIETBEDINGUNGEN (Stand: Jänner 2018)
ABSCHLUSS DES MIETVERTRAGES
Der Mietvertrag über das angemietete Fahrzeug kommt durch eine vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnete Auftragsbestätigung zustande.
LEISTUNGEN
Das von Ihnen angemietete Fahrzeug wird von uns zum bestätigten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Übergabeort ist die Liechtensteinstrasse 47 in 2345 Brunn am Gebirge. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Anlieferung zu einem gewünschten Ort durch den Vermieter erfolgen.
Die im Angebot angegebenen Preise schließen 100 km pro Tag ein. Überschreitungen der Km-Pauschale werden mit 0,55 € pro gefahrenem Mehrkilometer berechnet.
Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Liechtensteinstrasse 47 in 2345 Brunn am Gebirge vor Einbruch der Dämmerung. Übergabeort für die Rückgabe ist die Liechtensteinstrasse 47 in 2345 Brunn am Gebirge. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Abholung von einem gewünschten Ort durch den Vermieter erfolgen. Bei Fahrzeugrückgaben nach Einbruch der Dunkelheit behält der Vermieter sich vor, eventuelle Schäden am nächsten Werktag anzuzeigen.
Für Übergaben nach 18:00 Uhr und vor 07:00 Uhr werden 55,00 € in Rechnung gestellt.
Das Fahrzeug ist voll zu tanken. Für nicht voll getankte Fahrzeuge wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Bearbeitungsgebühr von 14,00 € erhoben. Für die Innen- und Außenreinigung berechnet der Vermieter bei normaler Verschmutzung eine Gebühr von 99,00 €, bei grober Verschmutzung wird die Reinigung des Fahrzeugs nach Aufwand berechnet.
Die Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei starkem Nikotingeruch ist eine Spezial-Reinigung notwendig, diese wird mit 150,00 berechnet.
Überschreitungen der vorher avisierten Mietdauer sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietdauer ist der Mieter zur Zahlung des doppelten Mietpreises je Verspätungstag verpflichtet.
Erfolgt die Übergabe eines Fahrzeugs nach 15:00 Uhr, so wird der Übergabetag nur mit einer halben Tagesmiete berechnet.
Erfolgt die Rückgabe eines Fahrzeuges vor 12:00 Uhr, so wird der Rückgabetag nur mit einer halben Tagesmiete berechnet.
Zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien wie Stützen, Stromverteiler und Adapter sind nur für den bei der Fahrzeugübergabe erklärten vorgesehenen Zweck zu verwenden. Für die im Übergabeprotokoll notierten zusätzlichen Utensilien trägt der Vermieter die Sorgfaltspflicht, bei Verlust oder Defekt der Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.
Nicht Bestandteil der Leistungen durch den Vermieter sind Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffe wie Treibstoff, Scheibenwaschmittel und Öl. Zusätzlich ausgehändigte oder angemietete Gegenstände (wie z. B. Stromerzeuger, Stützen, Keile usw.) sind durch den Vermieter nicht gegen Diebstahl versichert.
Die Fahrzeuge dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, nicht für den Transport von Personen oder Materialen wie z. B. Stative, Kabelbrücken, Zelte, Kabel, Müllsäcke, Festzeltgarnituren etc. Eventuelle Beschädigungen oder Verunreinigungen durch Nichtbeachtung werden nicht durch die Versicherung getragen, sondern gehen in voller Höhe zu Lasten des Mieters.
ÜBERGABE
Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Hier werden zusammen mit dem Mieter sichtbare Mängel am Fahrzeug notiert sowie zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien vermerkt.
Der zuständige Fahrer oder eine durch den Mieter autorisierte Person erhält eine intensive Einweisung auf das Fahrzeug. Hierbei werden sowohl technische Begebenheiten erklärt, als auch auf Wunsch eine kurze Probefahrt unternommen. Der Mieter hat sich
davon zu überzeugen, dass der von ihm eingesetzte Fahrer eine für das Fahrzeug ausreichende Fahrerlaubnis, ausreichende Fahrpraxis besitzt und mindestens 1 Jahr im Besitz dieser Fahrerlaubnis ist.
PFLICHTEN DES MIETERS / VERSICHERUNG
Alle Fahrzeuge sind für die Dauer der Mietzeit Vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,00 € je Schadenfall.
Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs.
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden.
Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Die besonderen Abmessungen des Fahrzeuges sind zu beachten,
hier besonders die Gesamthöhe des Fahrzeuges. Beim Rückwärtsfahren und Rangieren ist ein Einweiser erforderlich. Schäden, die durch Nichtbeachten der Fahrzeugmaße und Rückwärtsfahrten ohne Einweiser verursacht werden, werden von der Versicherung nicht übernommen und werden dem Mieter im kompletten Umfang in Rechnung gestellt. Die Selbstbeteiligung für Haftpflichtschäden deckt den Schaden des Vermieters, der durch den Mehraufwand für die Versicherungsschadenabwicklung, Höherstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung bzw. die direkte Regulierung des Fremdschadens entsteht.
Reparaturen am Fahrzeug dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden.
Bei Einsätzen der Fahrzeuge in einer Entfernung von mehr als 100 km vom Betriebsgelände des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, im Falle einer Störung wie z. B. Unfall, Panne oder anderem technischen Defekt in Zusammenarbeit mit dem Vermieter bei Notwendigkeit für die Reparatur zu sorgen (z. B. durch das Anfahren einer Werkstatt). Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Wasserpumpen und Wasserboiler dürfen nicht ohne Wasser betrieben werden. Bei zu erwartenden Frosttemperaturen sind nach Rücksprache mit dem Vermieter entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges und der Innenausstattung zu treffen.
Eventuelle Schäden durch Nichtbeachtung oder unsachgemäßen Gebrauch gehen zu Lasten des Mieters.
Zusätzliche Fahrten zum Einsatzort des Fahrzeuges durch den Vermieter, die durch den nicht sachgemäßen Umgang mit dem
Fahrzeug oder dessen Einrichtungsgegenständen notwendig werden, werden mit € 55,00 je angefangener Stunde zuzüglich einer km-Pauschale in Höhe von € 0,55 berechnet.
Kommt es durch den unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeuges durch den Mieter zum Ausfall des Fahrzeuges (Reparatur und Instandsetzungszeit) und ist dieser nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt, so hat der Mieter entsprechenden Schadenersatz für die Ausfallzeit zu leisten. Grundlage hierfür sind die zu erwartenden Mieteinnahmen während der Ausfallzeit. Für die Berechnung der zu erwartenden Mieteinnahmen werden die im Angebot aufgeführten Mietpreise zugrunde gelegt.
VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON ZUBEHÖR
Für bei der Rückgabe fehlende oder beschädigte Zubehörteile werden vom Vermieter folgende Pauschalbeträge berechnet:
- Adapterkabel 45,00 €
- Kabellänge Schuko 42,50 €
- beschädigter Stecker oder Kupplung 12,50 €
- normaler Schlüssel 15 €,
- Fahrzeugschlüssel mit Wegfahrsperre 250,00 €
- Spanngurt 8 €
- Warndreieck oder Verbandskasten 16,00 €
- Feuerlöscher 45,00 €
- je Stütze 25,00 €
- Elektro-Heizlüfter 45,00 €
- Stundenverrechnungssatz für Reparaturarbeiten 55,00 €
- Bei hier nicht aufgeführten Gegenständen wird der Wiederbeschaffungswert zuzüglich der Beschaffungskosten berechnet.
Dem Mieter steht es frei, spätestens am Rückgabetag für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
RÜCKTRITT VOM MIETVERTRAG DURCH DEN MIETER
Tritt der Mieter von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück, so kann der Vermieter pauschalierten Schadenersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Mieter. Bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 10%, vom 59. – 30. Tag dem vereinbarten Mietbeginn sind 25%, vom 29. – 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 50% und ab dem 14. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 75% des Mietpreises für die vereinbarte Mietzeit zu zahlen. Auch bei einer Verschiebung des Mietvertrages behält sich der Vermieter vor, für die Zeit des Ausfalls eine entsprechende Pauschale nach oben angegebener Aufschlüsselung zu berechnen.